Vorliegend stehen somit weder der Bestand des Büelenbaches noch das Einhalten des gegenüber eingedolten und offenen Gewässern vorgeschriebenen Gewässerabstandes zur Disposition. Einzig soweit das Vorhaben durch eine geänderte Linienführung eine zusätzliche Bau- oder Ausnützungsbeschränkung des erst ab der 69 B. Gerichtsentscheide 2255