Weil sowohl gegenüber eingedolten als auch dem ausgedolten Gewässer von Gesetzes wegen ein Gewässerabstand einzuhalten ist, ändert sich daran durch das Wasserbauvorhaben für ihr Grundstück grundsätzlich nichts. Die Beschwerdeführerinnen erleiden im Unfang des beidseitigen Gewässerabstandes durch die Offenlegung des eingedolten Gewässers keine zusätzliche Eigentumsbeschränkung, weshalb sie dem Vorhaben auch die Einhaltung des Gewässerabstandes nicht als privates Interesse entgegenhalten können. Vorliegend stehen somit weder der Bestand des Büelenbaches noch das Einhalten des gegenüber eingedolten und offenen Gewässern vorgeschriebenen Gewässerabstandes zur Disposition.