bar sei und sie nun insofern durch die Ausdolung zusätzlich in eigenen privaten Eigentumsrechten und Interessen tangiert seien. Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass ihr Grundstück durch den beidseits der Eindolung im Einzelfall zu bestimmenden Gewässerabstand schon seit längerem durch eine öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist. Weil sowohl gegenüber eingedolten als auch dem ausgedolten Gewässer von Gesetzes wegen ein Gewässerabstand einzuhalten ist, ändert sich daran durch das Wasserbauvorhaben für ihr Grundstück grundsätzlich nichts.