Nachdem für Fliessgewässer alt- wie neurechtlich ein gesetzlicher Regelabstand von 6 m ab der oben erwähnten Überflutungslinie gilt, mussten sie im Gegenteil bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen, dass der Kanton (als Eigentümer) oder das Tiefbauamt (als zuständige Behörde) auf beiden Seiten der Eindolung in entsprechendem Umfang dereinst auf einem Gewässerabstand bestehen werden. Die Beschwerdeführerinnen gehen deshalb auch fehl in der Annahme, dass der beidseits der Eindolung bzw. beidseits der früheren Überflutungslinie einzuhaltenden Abstandsbereich ohne weiteres mit privaten Bauten und Anlagen überbaubar und anrechen-