Deshalb durften die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht gestützt auf den Quartierplan damit rechnen, die zuständige Behörde bzw. der Kanton als Eigentümer des eingedolten Büelenbaches habe auf die einzelfallweise Festlegung des Gewässerabstandes verzichtet. Nachdem für Fliessgewässer alt- wie neurechtlich ein gesetzlicher Regelabstand von 6 m ab der oben erwähnten Überflutungslinie gilt, mussten sie im Gegenteil bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen, dass der Kanton (als Eigentümer) oder das Tiefbauamt (als zuständige Behörde) auf beiden Seiten der Eindolung in entsprechendem Umfang dereinst auf einem Gewässerabstand bestehen werden.