ergibt sich, dass die Baudirektion bzw. nun das Tiefbauamt berechtigt blieb, den Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber dem eingedolten Büelenbach im Einzelfall und damit auch erst in einem späteren Baubewilligungsverfahren zu bestimmen. Weder das inzwischen aufgehobene EG zum RPG noch das geltende BauG verpflichtete die Behörde, den Gewässerabstand in einem Quartierplan zu bestimmen. Deshalb durften die Beschwerdeführerinnen bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht gestützt auf den Quartierplan damit rechnen, die zuständige Behörde bzw. der Kanton als Eigentümer des eingedolten Büelenbaches habe auf die einzelfallweise Festlegung des Gewässerabstandes verzichtet.