4.3 Die Beschwerdeführerinnen übersehen ferner, dass gegenüber eingedolten Gewässern seit 1986 von Gesetzes wegen ein Gewässerabstand einzuhalten ist, den im Einzelfall die Baudirektion und nunmehr das Tiefbauamt bestimmt (Art. 79 Abs. 2 EG zum RPG vom 28. 4.1985, abgelöst durch den gleichlautenden Art. 114 Abs. 3 des am 1.1.2004 in Kraft getretenen BauG, bGS 721.1). Weil im Quartierplan von 1992 der Gewässerabstand nicht näher bestimmt wurde, 68 B. Gerichtsentscheide 2255