Da der Vertrauensgrundsatz nur vor behördlichem Fehlverhalten schützen kann, können sie auch daraus nicht ableiten, beim eingedolten Büelenbach müsse es sich durchgehend um ihr Privateigentum handeln. Sie müssen zur Kenntnis nehmen, dass der eingedolte Büelenbach bis und mit seiner früheren Überflutungslinie im Eigentum des Kantons steht und ferner, dass ihr Grundstück dadurch in zwei separate Teile getrennt und flächenmässig entsprechend beschnitten wird. 4.3