199 EG zum ZGB Grundstücke mit Gewässeranstoss von Gesetzes wegen mit einer Eigentumsbeschränkung belastet, ohne dass dies im Grundbuch oder in einem Nutzungsplan erkennbar zu sein braucht. Da sie vom tatsächlichen Verlauf der Meteorwasserleitung spätestens durch den Quartierplan Kenntnis erhalten haben, und die Eindolung des Büelenbaches wenn nicht ohne ihre, so sicher nicht ohne Kenntnis ihrer Rechtsvorgänger erfolgt sein kann, wurden die Beschwerdeführerinnen nicht vom Gemeinwesen, sondern bestenfalls von diesen Rechtsvorgängern treuwidrig zur falschen Annahme verleitet, ihr Grundstück sei ungeachtet des Büelenbaches als eingedoltes öffentliches Gewässer überbaubar.