In dessen Sonderbauvorschriften wurde für die besagte Meteorwasserleitung denn auch keinerlei Rechtswirkung bestimmt. Weil die Meteorwasserleitung auch nicht etwa als "privat" bezeichnet wurde, handelt es sich dabei lediglich um einen Hinweis auf den tatsächlichen Bestand dieser Leitung, welcher keinesfalls zur Annahme berechtigen kann, es handle sich um eine private Leitung. Dieser Hinweis steht dem rechtlichen Bestand des Büelenbaches als öffentliches Gewässer auch im Bereich der Eindolung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen müssen zur Kenntnis nehmen, dass Art. 199 EG zum ZGB