Parzelle 1693 überwiegend der bestehenden Eindolung des Büelenbaches folgt und insoweit auf dessen angestammten Überflutungsund Uferbereich zu liegen kommt, ergibt sich, dass das Projekt insofern ausschliesslich Boden im Eigentum des Kantons beansprucht. Diesem flächenmässig gewichtigen Teil des Vorhabens stehen deshalb von vornherein weder die Eigentumsgarantie noch private Interessen der Beschwerdeführerinnen entgegen. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid und die vorinstanzliche Interessenabwägung keinesfalls zu beanstanden. 67 B. Gerichtsentscheide 2255