198 Abs. 3 EG zum ZGB). Bis zur besagten Überflutungslinie reklamieren die Beschwerdeführerinnen deshalb völlig zu Unrecht, die Bachoffenlegung beanspruche ihr privates Grundeigentum. Selbst soweit sie geltend machen, durch die Ausdolung gehe ihnen zustehende anrechenbare Landfläche verloren, übersehen sie, dass die Anrechung an die Ausnützungsziffer ihr Eigentum am betreffenden Boden voraussetzen würde. Dazu kommt, dass Gewässer sowohl durch das alte Baureglement der Gemeinde Heiden (vom 7.2.1984, Art. 15 Abs. 3) und nunmehr durch Art. 1 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) generell von einer Anrechung ausgeschlossen sind. Weil der offenzulegende Bachlauf auf