Mangels eines für die Eindolung nachgewiesenen privaten Erwerbstitels hat diese gesetzliche Ausgangslage beim Büelenbach ohne weiteres zur Folge, dass dieser auch im Bereich seiner Eindolung ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons geblieben ist, und zwar bis zur Linie, bis zu welcher der Boden vorher regelmässig überflutet wurde (Art. 199 Abs. 4) bzw. bis zu welcher der Boden ohne die künstliche Eindolung auch weiterhin regelmässig überflutet würde (Art. 199 Abs. 2 sinngemäss). Daran konnte die Einbeziehung des eingedolten Gewässers in die Fläche der Parzelle Nr. 1693 nichts ändern (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB).