Dies gilt auch dann, wenn eine künstliche Wasserleitung nicht bloss Wasser aus einem öffentlichen Gewässer ableitet, sondern ein öffentlicher Bach (wie vorliegend der Büelenbach) als Ganzes in einer Eindolung bzw. in einer Schutzbaute gefasst wird und das so gefasste Wasser später wieder in das angestammte Bachbett zurückgeleitet wird. 4.2 Mangels eines für die Eindolung nachgewiesenen privaten Erwerbstitels hat diese gesetzliche Ausgangslage beim Büelenbach ohne weiteres zur Folge, dass dieser auch im Bereich seiner Eindolung ein öffentliches Gewässer im Eigentum des Kantons geblieben ist, und zwar bis zur Linie, bis zu welcher der Boden vorher regelmässig überflutet wurde (Art.