steht ferner unter dem Vorbehalt des oben zitierten Art. 198 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB, wonach eben weder an Bach- und Flussquellen noch an Flüssen oder Bächen (einschliesslich der Schutzbauten) privates Eigentum bestehen kann, wenn dafür kein Rechtstitel nachgewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine künstliche Wasserleitung nicht bloss Wasser aus einem öffentlichen Gewässer ableitet, sondern ein öffentlicher Bach (wie vorliegend der Büelenbach) als Ganzes in einer Eindolung bzw. in einer Schutzbaute gefasst wird und das so gefasste Wasser später wieder in das angestammte Bachbett zurückgeleitet wird.