EG zum ZGB nichts. Demnach stehen zwar namentlich künstlich geschaffene Wasserleitungs- und Fassungsanlagen im privaten Eigentum, doch richtet sich die Nutzung des Wassers, das (zu deren Speisung) aus öffentlichen Gewässern abgeleitet wird, dennoch nach dem öffentlichen Recht (Art. 198 Abs. 4 zweiter Halbsatz). Dieser Abs. 4 66 B. Gerichtsentscheide 2255