Diese Vermutung gilt auch für die Eindolung des Büelenbaches, zumal dieses Fliessgewässer oberhalb der Eindolung klar und nun auch unbestritten als öffentliches Gewässer in Erscheinung tritt und als solches im Eigentum des Kantons steht. Einen Rechtstitel, sei es eine Konzession oder ein dingliches Recht, welcher diese Vermutung umstossen könnte, haben die nachweispflichtigen Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert Art. 198 Abs. 4 EG zum ZGB nichts.