Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Vermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit eines Gewässers besteht, wie dies das Obergericht seit jeher angenommen hat (vgl. Bericht und Antrag zur Totalrevision des EG ZGB an den Kantonsrat vom 2.1.1968, S. 46f.). Diese Vermutung gilt auch für die Eindolung des Büelenbaches, zumal dieses Fliessgewässer oberhalb der Eindolung klar und nun auch unbestritten als öffentliches Gewässer in Erscheinung tritt und als solches im Eigentum des Kantons steht.