208 Abs. 4). Entsprechend dieser gesetzlichen Ausgangslage besteht an Flüssen und Bächen privates Eigentum nach Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB nur, wenn ein Erwerbstitel oder die Ausübung des Eigentums seit unvordenklicher Zeit nachgewiesen ist. Keinen Erwerbstitel bildet die Einbeziehung in die Fläche der Ufergrundstücke bei der Vermarchung oder Vermessung (Art. 198 Abs. 3 EG zum ZGB). Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Vermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit eines Gewässers besteht, wie dies das Obergericht seit jeher angenommen hat (vgl. Bericht und Antrag zur Totalrevision des EG ZGB an den Kantonsrat vom 2.1.1968, S. 46f.).