Eine Eindolung eines öffentlichen Gewässers bedeutet deshalb stets eine Einschränkung des Gemeingebrauches. Da die bisherige Eindolung diesen Gemeingebrauch ausschliesst, konnte diese rechtmässig seit 1969 (mit Inkrafttreten des EG zum ZGB) nur noch im Rahmen einer Konzession des Regierungsrates errichtet werden und nicht mehr ersessen werden (Art. 208 Abs. 1 und 2 EG zum ZGB). Vorbehalten bleibt, dass eine entsprechende Sondernutzung schon vorher nach damaligem Recht begründet (Art. 208 Abs. 3) oder eine solche Nutzung seit unvordenklicher Zeit unangefochten ausgeübt wurde (Art. 208 Abs. 4).