schein bestätigt und wird von den Beschwerdeführerinnen nun nicht mehr bestritten. Somit handelt es sich beim Büelenbach um ein Gewässer, das zumindest oberhalb (und unterhalb) der Eindolung als öffentlich gilt und im Eigentum des Kantons Appenzell A.Rh. steht. Art. 206 EG zum ZGB gewährleistet den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern. Demnach kann ein Bach von jedermann zum Baden, Wasserschöpfen, Tränken, Waschen, Befahren, Schwemmen und dgl. benutzt werden. Eine Eindolung eines öffentlichen Gewässers bedeutet deshalb stets eine Einschränkung des Gemeingebrauches.