EG zum ZGB vom 29. April 1969 Gebraucht gemacht und bestimmt, dass Flüsse und Bäche, einschliesslich der Schutzbauten, im Eigentum und Verfügungsrecht des Kantons stehen. Als Bach gilt jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre (Art. 199 Abs. 2). Für die Abgrenzung von den anstossenden Ufergrundstücken ist die Linie massgebend, bis zu welcher der Boden regelmässig überflutet wird (Art. 199 Abs. 4). Dass der Büelenbach jedenfalls oberhalb der Parzelle der Beschwerdeführerinnen ein natürliches Bett aufweist und auch offenkundig ganzjährig Wasser führt, hat sich am Augen-