Hingegen halten sie daran fest, dass es sich im Bereich der bisherigen Eindolung nicht um ein öffentliches Gewässer bzw. eine öffentliche Anlage handle. 4.1 Die Kantone sind nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 664 ZGB zu bestimmen berechtigt, welche Gewässer in ihrem Eigentum stehen (vgl. AR GVP 1988, Nr. 1089). Der Kanton Appenzell A.Rh. hat von dieser Befugnis in Art. 199 Abs. 3 EG zum ZGB vom 29. April 1969 Gebraucht gemacht und bestimmt, dass Flüsse und Bäche, einschliesslich der Schutzbauten, im Eigentum und Verfügungsrecht des Kantons stehen.