Aus den Erwägungen: 4. Zwischen den Parteien war zunächst umstritten, ob es sich beim Büelenbach, welcher das Grundstück der Beschwerdeführerinnen von Südwesten noch Nordosten quert, um ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 199 Abs. 1 EG zum ZGB handelt. In ihrer Replik anerkennen die Beschwerdeführerinnen nun immerhin, dass es sich um ein öffentliches Gewässer im Rechtssinne handle, soweit der Büelenbach oberhalb und unterhalb ihres Grundstückes als oberirdisches Gewässer in Erscheinung tritt. Hingegen halten sie daran fest, dass es sich im Bereich der bisherigen Eindolung nicht um ein öffentliches Gewässer bzw. eine öffentliche Anlage handle.