Anstösser und Grundeigentümer erheben Einsprache und Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, für die Offenlegung fehle es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Durch die Offenlegung werde anstelle einer privaten Leitung ein öffentliches Gewässer geschaffen. Weil gegenüber dem geltenden Quartierplan dadurch ein auf 10m vergrösserter Gewässerabstand einzuhalten sein werde, gehe Bauland und bei der Ausnutzungsberechnung anrechenbare Landfläche verloren. Diese privaten Interessen stünden der Offenlegung überwiegend entgegen. Weil der Quartierplan die bestehende Meteorwasserleitung als Eindolung bezeichnet habe, hätten sie auch nicht mit einer Ausdolung rechnen müssen.