Unter diesen Umständen kann die Baubewilligung auch nicht unter der Bedingung gewährt werden, dass dieser rechtliche Mangel nachträglich zu beheben sei. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen. VGer 23.02.2005 2255 Wasserbau. Eigentum an Flüssen und Bächen, namentlich wenn diese eingedolt sind und wieder offen gelegt werden sollen. Infolge wiederholter Überschwemmungen sieht ein Wasserbauprojekt die Offenlegung des eingedolten Büelenbaches und zugleich eine Vergrösserung des Abflussquerschnittes vor. Die davon betroffenen 64 B. Gerichtsentscheide 2255