tung. Die Bauherrschaft kann diesen Mangel weder aus eigener Kraft zu Lasten des Eigentümers der Parzelle 1292 beheben noch wurde sie vom Gemeinwesen je in Anwendung von Art. 66 oder 67 BauG dazu ermächtigt. Die Bauherrschaft ist deshalb auf den Goodwill des betreffenden Eigentümers angewiesen. In Anbetracht der insoweit ungenutzt verstrichenen Nachfrist ist völlig ungewiss, ob die Beschwerdegegner je die zugunsten der übrigen Anstösser erforderliche Dienstbarkeit werden erlangen können. Unter diesen Umständen kann die Baubewilligung auch nicht unter der Bedingung gewährt werden, dass dieser rechtliche Mangel nachträglich zu beheben sei.