Eine hinreichende Zufahrt würde voraussetzen, dass die Eigentümer auch der bestehenden Bauten im Quartier rechtlich nicht von der Mitbenutzung der künftig auch für sie notwendigen Ausweichstelle ausgeschlossen sind; mit anderen Worten es hätte auch ihnen (und ihren Rechtsnachfolgern) die Mitbenutzung der Ausweichstelle durch eine auf den Bewilligungszeitpunkt im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gestattet werden müssen. 3.3 Dieser rechtliche Mangel (fehlende dingliche Sicherung der Zufahrt über die Ausweichstelle für alle betroffenen Anstösser) ist nach Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG für die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von grundlegender Bedeu-