Da es sich hierbei auch nicht etwa um eine Gemeindedienstbarkeit handelt (vgl. Art. 164 EG zum ZGB), können die übrigen Anstösser und Mitglieder der privaten Strassenkorporation Oberes Eggli daraus für sich und ihre Rechtsnachfolger keinerlei Rechte an der Ausweichstelle ableiten, obwohl sie im Bereich der nur einspurig befahrbaren Egglistrasse infolge des zu erwartenden Mehrverkehrs aus den geplanten 20 Wohneinheiten künftig genauso wie die Eigentümer des Baugrundstückes (304) auf die Benutzung der Ausweichstelle angewiesen sind.