Die Miteigentümer hätten nun aber mittels Anmeldungserklärung den entsprechenden Grundbucheintrag veranlasst. Die per 9. Dezember 2004 erfolgte Grundbuchanmeldung wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 nachgereicht und dazu wurde geltend gemacht, die Dienstbarkeit sei gleichentags eingetragen worden. Im Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Februar 2002 und in der Grundbuchanmeldung vom 9. Dezember 2004 ist die vereinbarte Grunddienstbarkeit umschrieben als Benützungsrecht für Ausweichstelle, "zu Lasten Nr. 1292, zu Gunsten Nr. 304"; weitere Begünstigte wurden nicht vorgesehen. Da es sich hierbei auch nicht etwa um eine Gemeindedienstbarkeit handelt (vgl. Art.