Die Beschwerdegegner liessen daraufhin innert Frist einzig den Dienstbarkeitsvertrag vom 1. Februar 2002 ins Recht legen, der zwischen der Grundeigentümerin der belasteten Parzelle 1292 und ihnen als Miteigentümer des Baugrundstückes (Nr. 304) geschlossen wurde. Die Beschwerdegegner führten dazu aus, die Eintragung der vereinbarten Grunddienstbarkeit im Grundbuch sei bisher unterblieben, da übungsgemäss solche Dienstbarkeiten erst im Grundbuch eingetragen würden, wenn sie tatsächlich benötigt und die entsprechende Vorrichtung auch erstellt sei. Die Miteigentümer hätten nun aber mittels Anmeldungserklärung den entsprechenden Grundbucheintrag veranlasst.