3.2 Ungenügend ist indessen nach wie vor die rechtliche Sicherung der durch die geplante Überbauung mit rund 20 Wohneinheiten zusätzlich notwendig gewordenen Ausweichstelle auf Parzelle Nr. 1292. Bereits während des Schriftenwechsels wurden die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner ausdrücklich auf diesen Mangel hingewiesen und aufgefordert, innert einer Nachfrist entweder den bislang nicht aktenkundigen Erwerb der dafür notwendigen dinglichen Rechte zu bescheinigen oder sich dazu vernehmen zu lassen.