O., 222ff., sowie Bericht und Antrag zum totalrevidierten EG zum ZGB an den Kantonsrat, vom 2.1.1968, S. 10), ist für die Mitglieder der Korporation Oberes Eggli letztlich das im Grundbuch eingetragene, auf der Egglistrasse lastende öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht entscheidend. Soweit es vorliegend um die Benutzung des bestehenden Strassentrassees geht, ist diese Gemeindedienstbarkeit zur rechtlichen Sicherung jedenfalls genügend (vgl. Art. 164 EG zum ZGB). 62 B. Gerichtsentscheide 2254