Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Mitglieder der Strassenkorporation Oberes Eggli sich gemäss den Statuten vom 30. November 2002 gegenseitig das Fahr- und Fusswegrecht auf der Egglistrasse eingeräumt haben und dass dieses auf den zur Korporation gehörenden Grundstücken im Grundbuch angemerkt wurde. Weil eine privatrechtliche Korporation weder eine Zwangsmitgliedschaft noch eine Genehmigungspflicht bei ihrer Auflösung kennt (vgl. Art. 171 EG zum ZGB; Merz, a.a.O., 222ff.