Desgleichen werden auch die Rechtsnachfolger der jeweils durch eine bloss obligatorische Erklärung begünstigten Benutzer der Strasse dadurch nicht berechtigt, selbst wenn sie zwingend auf die betreffende Zufahrt angewiesen sind. Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Mitglieder der Strassenkorporation Oberes Eggli sich gemäss den Statuten vom 30. November 2002 gegenseitig das Fahr- und Fusswegrecht auf der Egglistrasse eingeräumt haben und dass dieses auf den zur Korporation gehörenden Grundstücken im Grundbuch angemerkt wurde.