weichstelle) dulden (z.B. durch ihre Unterschrift auf dem Baugesuch) genügt nicht, hat eine solche doch gegebenenfalls rein obligatorische Wirkung und deren Rechtsnachfolger sind nicht daran gebunden (vgl. GVP SG 1988, Nr. 97, E. 2.c). Desgleichen werden auch die Rechtsnachfolger der jeweils durch eine bloss obligatorische Erklärung begünstigten Benutzer der Strasse dadurch nicht berechtigt, selbst wenn sie zwingend auf die betreffende Zufahrt angewiesen sind.