34 EG zum ZGB) und als solche nicht zur Enteignung befugt (vgl. Art. 176 EG zum ZGB). Muss die Korporationsstrasse und insbesondere die Ausweichstelle über fremdes Eigentum geführt werden, sind deshalb die Mitglieder der privaten Korporation Oberes Eggli darauf angewiesen, dass ihnen der betreffende Boden freihändig entweder zu Eigentum oder zumindest kraft einer Fahr- und Fusswegdienstbarkeit zur Verfügung gestellt wird. 3.1 Weil die Fahrbahn der Egglistrasse nicht abparzelliert wurde, ist für deren dingliche Sicherung eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit unabdingbar. Eine Erklärung der in Anspruch genommenen Grundeigentümer, das sie die betreffende Strasse (oder Aus-