2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung des Baugrundstücks über die Egglistrasse und die als erforderlich erkannte Ausweichstelle auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend gesichert ist. 3. Bei der Strassenkorporation Oberes Eggli handelt es sich nach den Akten nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, da die 61 B. Gerichtsentscheide 2254