Dabei ist namentlich für Lastwagen zu berücksichtigen, dass der Lichtraum über dem maximal 60cm hohen Schutzstein (bis zur Hausecke) für Aussenspiegel und dergleichen jedenfalls zur Verfügung bleibt (vgl. VSS-Norm 640 201, Tab.5 und Abb.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Baugrundstück sei nicht hinreichend erschlossen, erweist sich in tatsächlicher Hinsicht gemessen an der als massgeblich erkannten VSS-Norm als unbegründet. 2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung des Baugrundstücks über die Egglistrasse und die als erforderlich erkannte Ausweichstelle auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend gesichert ist.