Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die in der VSS-Norm 640 201 ausgewiesenen minimalen Lichtraumprofile geschwindigkeitsabhängig sind. Da die Egglistrasse schon im Hinblick auf den Bahnübergang und den Wohncharakter des Quartiers nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann, genügt im Bereich der westlichen Hausecke für Personenwagen und selbst für Lastwagen ein Lichtraumprofil, das nur wenig mehr als die maximale Fahrzeugbreite von 1.8m bzw. 2.5m beansprucht.