Diesen Anforderungen genügt die auf Parzelle Nr. 1292 bewilligte Ausweichstelle, wird doch dort die Fahrbahn auf einer Länge von wenigstens 10m auf mindestens 5.11m erweitert. Weil zusätzlich längs der bergseitigen Stützmauer eine lichte Weite von 0.5m vorgesehen ist, wird diese Ausweichstelle nicht nur das 60 B. Gerichtsentscheide 2254