Urteil VGer AR vom 2.9.1998 i.S. H.F. AG, E. 3; GVP SG 1988, Nr. 97, E. 2.b) ist nämlich nicht unbedingt erforderlich, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf der ganzen Länge einer Erschliessungsstrasse möglich sind. Namentlich in Wohngebieten, bei denen eine relativ kurze Strasse vorab quartiereigenen Verkehr aufzunehmen hat, kann eine einzige, zweckmässig angeordnete Kreuzungsstelle genügen. Diesen Anforderungen genügt die auf Parzelle Nr. 1292 bewilligte Ausweichstelle, wird doch dort die Fahrbahn auf einer Länge von wenigstens 10m auf mindestens 5.11m erweitert.