Eine solche Zufahrtstrasse kann demnach mit zwei oder aber auch nur mit einem Fahrstreifen ausgestattet werden. Der Typus Zufahrtsstrasse ist in der Regel nicht durchgehend befahrbar, aber auch in seiner einspurigen Variante ist er auf den Grundbegegnungsfall "Personenwagen/Personenwagen bei stark reduzierter Geschwindigkeit" hin zu dimensionieren (vgl. VSS-Norm, a.a.O., Tab.1, mittlere Spalte). Diesem Begegnungsfall wurde im Bereich des ab dem Engnis bis zum Baugrundstück nur einspurig befahrbaren Teils der Egglistrasse mit der auf Parzelle 1292 bewilligten Ausweichstelle sachgerecht und hinreichend Rechnung getragen. Nach der eigenen und der Rechtssprechung anderer Kantone (vgl.