Dazu kommt, dass der nebst dem bisher üblichen Quartierverkehr zu erwartende Bauverkehr (mit Lastwagen) ohne Kreuzungsmöglichkeit auf der bewilligten Ausweichstelle kaum abgewickelt werden kann. Nach den vom kommunalen StrR als anwendbar erklärten VSS-Normen bedarf es zur Erschliessung eines Quartiers ab etwa 30 bis etwa 150 Wohneinheiten einer Zufahrt vom Typus "Zufahrtsstrasse" (VSS-Norm 640 045, S.3f., Ziff. 8/Tab.1). Eine solche Zufahrtstrasse kann demnach mit zwei oder aber auch nur mit einem Fahrstreifen ausgestattet werden.