2.1 Werden diese Grundsätze auf die bestehende Egglistrasse mitsamt der auf Parzelle Nr. 1292 bewilligten Ausweichstelle und der baugrundstücksinternen Erschliessung angewendet, so ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht kann gestützt auf die Baueingabepläne sowie den Augenschein festgestellt werden, dass die bestehende Egglistrasse ab dem westlichen Bahnübergang zunächst zweispurig befahren werden kann. Spätestens ab dem Engnis bei Parzelle Nr. 309 (westliche Hausecke) kann die Strasse mit Motorfahrzeugen nur noch einspurig befahren werden.