15 Abs. 3 des kommunalen StrR verlangt in diesem Sinn ausdrücklich, dass insbesondere die Benützung von Ausweichstellen auf privatem Grund grundbuchamtlich sicherzustellen sei. Genügt eine bereits vorhandene Zufahrtsstrasse für die zusätzlich vorgesehene Nutzung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht, ist die Baubewilligung zu verweigern (vgl. LGVE a.a.O. mit Hinweis auf BGE 116 Ib 166). 2.1 Werden diese Grundsätze auf die bestehende Egglistrasse mitsamt der auf Parzelle Nr. 1292 bewilligten Ausweichstelle und der baugrundstücksinternen Erschliessung angewendet, so ergibt sich Folgendes: