14 des Strassenreglementes der Gemeinde T. auch ausdrücklich vor (StrR, vom 20. Juli 1993). Die VSS-Normen dürfen indessen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (vgl. ZBl 89/1988 S. 169). Namentlich soweit eine Zufahrt über fremdes Grundeigentum führt, muss diese auch rechtlich gesichert sein (Art. 95 Abs. 3 lit. a BauG). Dies kann nicht allein durch Eigentum am Wegareal, sondern auch durch ein entsprechendes dingliches Recht erreicht werden (vgl. LGVE 1998 II Nr. 10 mit Hinweisen). Art. 15 Abs. 3 des kommunalen StrR verlangt in diesem Sinn ausdrücklich, dass insbesondere die Benützung von Ausweichstellen auf privatem Grund grundbuchamtlich sicherzustellen sei.