den öffentlichen Diensten (wie namentlich Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, 152ff.). Dabei muss sich die Zufahrt nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche richten, die sie erschliessen soll (BGE 121 I 68). Soweit dabei der Ausbaustandart von Strassen zu beurteilen ist, sind hiefür in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) heranzuziehen; dies sieht Art. 14 des Strassenreglementes der Gemeinde T. auch ausdrücklich vor (StrR, vom 20. Juli 1993).