O., N83 und Anm.167 zu Art. 22 RPG). Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu bezeichnen, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren Weg bietet und von 58 B. Gerichtsentscheide 2254