c) die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen (vorhanden bzw. so nahe heranführend, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist).“ Zur vorliegend umstrittenen hinreichenden Zufahrt gehört vorab das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück (BGE 121 I 69 mit Hinweisen). Anders als die grundstücksinterne Erschliessung ("Hausanschlüsse") muss das Verbindungsstück ab der öffentlichen Strasse zum Baugrundstück nach Bundesrecht bereits erstellt sein oder bestehen, bevor das Baugrundstück als erschlossen gelten und ein Neubau bewilligt und erstellt werden kann (vgl. Ruch, a.a.O., N83 und Anm.167